Mit dem 2. DSAnpUG-Eu wurde unter Anderem §38 Abs. 1 Satz 1 BDSG geändert. Damit ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten seit dem 26. November 2019 erst dann erforderlich, wenn eine verantwortliche Stelle in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Mit dieser Heraufsetzung von 10 auf 20 solcher Personen strebt der deutsche Gesetzgeber „vor allem eine Entlastung kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine“ an.
Gesetzesänderung
Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Personen erforderlich
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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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