Pakete auf einem langen Laufband

Risiken bei der Nutzung von Onlineversandhändlern mit Sitz außerhalb der EU

Ob Elektronik- und Technikartikel oder Fashion und Accessoires – wer online nach dem günstigsten Angebot sucht, stößt häufig auf Onlineshops aus Asien. Auch auf Social Media-Plattformen tauchen Anzeigen solcher Shops immer wieder auf und bieten Produkte zu besonders günstigen Preisen an.

Viele Websites und die dort angepriesenen Angebote erwecken mit scheinbar seriöser Gestaltung und in fehlerfreier deutscher Sprache den Eindruck eines inländischen Händlers. Der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Impressum kann den tatsächlichen Firmensitz aufzeigen. Dieser befindet sich häufig außerhalb der Europäischen Union (EU).

In letzter Zeit häufen sich Beschwerden über den Datenschutz entsprechender Unternehmen bei meiner Behörde. Dabei geht es meist um die Durchsetzung von Betroffenenrechten, die die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Kunden einräumt. Die Betroffenenrechte sehen unter anderem das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten (Art. 15 DS-GVO), das Recht auf Berichtigung oder Löschung der gespeicherten und verarbeiteten Daten (Art. 16 und 17 DS-GVO) und das Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung (Art. 21 DS-GVO) vor. Die Unternehmen müssen auf entsprechende Ersuchen binnen eines Monats reagieren.

Auch Unternehmen, die über keine Niederlassung in der EU verfügen, sind zur Einhaltung der DS-GVO verpflichtet, wenn sich ihr Produktangebot an europäische Kunden richtet (Art. 3 Abs. 2 DS-GVO). Allerdings wird der europäische Standard beim Datenschutz in Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nicht immer umgesetzt.

Die Durchsetzung der Betroffenenrechte im außereuropäischen Ausland ist dabei – sowohl für Betroffene als auch für die Aufsichtsbehörden der EU – schwierig. Gleiches gilt für die Durchsetzung einer Anweisung zu datenschutzgerechter Datenverarbeitung oder zu datenschutzkonformem Verhalten durch die Aufsichtsbehörden der EU. Der Grund: europäische Aufsichtsbehörden haben im außereuropäischen Ausland keine Weisungsbefugnis.

Einen seriösen Onlinehändler zu erkennen, der eine rechtskonforme Datenverarbeitung gewährleistet, ist nicht immer einfach. Helfen kann hierbei:

  • Impressum prüfen: Ist überhaupt ein Impressum vorhanden? Ist das Unternehmen tatsächlich unter der angegebenen Adresse registriert?
  • Bewertungen prüfen: Welche Bewertungen hat der Shop im Internet durch andere Nutzer? Erscheinen die Bewertungen real oder durch das Unternehmen beauftragt (Fake-Bewertungen)?
  • Angebotene Zahlungsarten prüfen: Können alle scheinbar angebotenen Zahlungsarten im Bestellvorgang tatsächlich ausgewählt werden?
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen vorhanden? Welcher Gerichtsstand wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt? Sind insbesondere Regelungen zum Widerruf des Vertrags und zur Rückgabe des Kaufgegenstandes enthalten?
  • Gütesiegel prüfen: Verfügt der Online-Shop über ein Gütesiegel? Handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Gütesiegel oder gibt es das scheinbare Gütesiegel nur bei diesem Onlinehändler? 

Eine Hilfestellung zur Erkennung von Fake-Onlineshops bietet das LKA NiedersachsenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Stand: 22.07.2024

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Referat 2.3

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Postfach 3163
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