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Impfstatus darf von Schulen nicht erhoben werden

Update: Gesetzgeber reagiert auf Hinweise des HBDIÖffnet sich in einem neuen Fenster

Dem HBDI liegen einige Beschwerden vor, wonach Schulen den Schülerinnen und Schülern die Frage, ob geimpft oder nicht geimpft, stellen und dies in unterschiedlicher Form dokumentieren.

Aus Sicht der Schulen bzw. der Lehrkräfte erscheint dies nachvollziehbar. Ein geimpfter Schüler bzw. eine geimpfte Schülerin können einen Test in der Schule durch eine erfolgte Impfung obsolet machen. Allerdings ergibt sich aus der Datenerhebung durch die Schule das rechtliche Problem, dass es für die Erhebung des Impfstatus im Zusammenhang mit Corona und dessen Dokumentation in einer Liste oder einer digitalen Datei keine Rechtsgrundlage für die Schulen gibt. Während die Testpflicht von Schülerinnen und Schülern in § 13 der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) vom 22. Juni 2021 explizit geregelt ist und durch Erlass des Hessischen Kultusministeriums (HKM) konkretisiert wurde, gibt es keine Regelung für die Erfassung des Impfstatus durch Schulen.

Im konkreten Fall hat das zur Folge, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die sich als Geimpfte einem Test nicht unterziehen möchten, auf freiwilliger Grundlage das Impfzertifikat (z.B. Impfausweis) der Lehrkraft vorzeigen können. Fehlt eine derartige Information, gleichwohl die Schüler*innen geimpft sind, muss der Test erfolgen. Die Möglichkeit, den Impfstatus zu dokumentieren und die Kenntnis über geimpfte Schüler*innen zu haben und eine erneute Vorlage des Impfausweises damit zu vermeiden, gibt es für Schulen (derzeit) mangels einer Rechtsgrundlage nicht. Der HBDI ist deshalb an das HKM herangetreten und hat empfohlen, im Sinne der Schulen und der geimpften Schülerinnen und Schüler nach einer rechtskonformen Lösung zu suchen.

Stand: 30.11.2021

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