Weißer Paragraph vor einer grauen Steinmauer

Schuldatenschutz muss an DS-GVO angepasst werden

Die Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen datiert aus dem Jahre 2009 und wurde in 2014 entfristet. Sie gilt also nach wie vor für die öffentlichen Schulen in Hessen sowie diejenigen privaten Schulen, die die Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) nutzen.

Im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung muss die Verordnung den neuen, gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Kultusministerium und Datenschutzbeauftragter erachten es sogar für überlegenswert, eine von Grund auf neue Verordnung zu formulieren, welche insbesondere auch Normen hinsichtlich z.B. der Verwendung eines elektronischen Klassenbuchs, der Nutzung sozialer Medien in der Schule oder einer künftig zu etablierenden elektronischen Schülerakte erlässt.

Leider wird die Schul-Datenschutzverordnung nicht rechtzeitig mit der am 25. Mai 2018 Wirkung erzielenden DS-GVO fertig sein. Daher gelten, soweit die DS-GVO nicht unmittelbares Recht im schulischen Bereich setzt, wie z.B. den Auskunftsrechten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern (Art. 15 DS-GVO) oder den Informationspflichten der Schule als Verantwortlichem (Art. 12-14 DS-GVO), die in der Verordnung getroffenen Regelungen zum schulischen Datenschutz weiter.

Stand: 08.05.2018

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