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Rechte betroffener Personen gegenüber Rechtsanwältinnen und -anwälten

Betroffene Personen können gegenüber Rechtsanwältinnen und -anwälten ihre Rechte nach der DatenschutzgrundverordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (DS-GVO) geltend machen. Allerdings kann mit Informations- oder Auskunftsansprüchen nicht die Gegenseite und die gegnerischen Rechtsanwältinnen und -anwälte ausgeforscht werden.

Rechte gegenüber Rechtsanwältinnen und –anwälten, mit denen ein Mandatsverhältnis besteht

Allgemeines

Sofern mit dem Rechtsanwalt oder der -anwältin ein Mandatsverhältnis besteht, können Mandantinnen und Mandanten ihre Rechte aus der DS-GVO gegenüber diesen geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte grundsätzlich die personenbezogenen Daten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses verarbeiten dürfen, da die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mandantinnen und Mandanten erforderlich ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).

Das Recht auf Löschung und die Aufbewahrungspflicht für Handakten

Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten der Mandatin oder des Mandanten gegenüber seiner Rechtsanwältin oder seinem –anwalt gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO scheitert häufig an der rechtsanwaltlichen Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren für Handakten gemäß § 50 BundesrechtsanwaltsordnungÖffnet sich in einem neuen Fenster (BRAO) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO. Grundsätzlich gibt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO den betroffenen Personen und damit auch den Mandantinnen und Mandanten gegenüber ihren Rechtsanwältinnen und –anwälten ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Allerdings besteht dieses Recht unter anderem nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

§ 50 BRAO regelt eine solche rechtliche Verpflichtung, die das Recht auf Löschung personenbezogener Daten des Mandanten beschränkt: § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO sieht eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Handakten des Rechtsanwalts oder der -anwältin vor. Im Hinblick auf elektronisch gespeicherte Daten gilt dies, soweit sich der Anwalt oder die Anwältin zum Führen der Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient (§ 50 Abs. 4 BRAO).

Bereits im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drs. 18/9521Öffnet sich in einem neuen Fenster vom 05.09.2016, S. 115) wurde im Hinblick auf § 50 Abs. 1 BRAO unter Bezugnahme auf die Löschungsverpflichtung der DS-GVO explizit ausgeführt, dass ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch der Mandantschaft während der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist ausgeschlossen ist.

Rechte gegenüber Rechtsanwältinnen und Anwälten, mit denen kein Mandatsverhältnis besteht

Sofern kein Mandatsverhältnis mit der betroffenen Person besteht, können die Rechtsanwältinnen und -anwälte aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 5 Buchst. d DS-GVO unterlassen sowie die Auskunft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BundesdatenschutzgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster (BDSG) verweigern. Art. 14 Abs. 5 Buchst. d DS-GVO sieht vor, dass die Pflicht zur Information gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 4 DS-GVO nicht besteht, wenn und soweit die personenbezogenen Daten gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.

Des Weiteren sieht § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG vor, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO dann nicht besteht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Eine solche Rechtsvorschrift stellt die BRAO und die in ihr geregelte Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts oder der -anwältin gemäß § 43a BRAO dar. Darüber hinaus regelt § 29 Abs. 2 BDSG die Einschränkung der Informationspflicht gemäß Art. 13 Abs. 3 DS-GVO und betrifft die Rechtsbeziehung zwischen den Mandantinnen und Mandanten der Rechtsanwältinnen und -anwälte und dritten Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Rechtsanwältinnen und -anwälte weitergegeben werden. Die Einschränkung der Informationspflicht der Mandantinnen und Mandanten gegenüber den betroffenen dritten Personen dient dem Schutz der ungehinderten Kommunikation von Mandantinnen und Mandanten mit Rechtsanwältinnen und -anwälten.

Stand: 31.03.2023

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