Eingangsbereich einer Agentur für Arbeit

Datenschutz in der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Wichtigstes Anwendungsgebiet staatlicher Daseinsvorsorge ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“), die im Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt ist. Sie erfüllt nach § 1 Abs. 1 SGB II die Aufgabe, den Leistungsberechtigten zu ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Grundsicherung zielt gemäß § 1 Abs. 2 SGB II darauf, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Ein weiteres Ziel der Grundsicherung ist, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und den Lebensunterhalt zu sichern, soweit die Leistungsberechtigten ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Aufgabenerfüllung bringt es mit sich, dass personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Regelmäßig gibt es Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Jobcentern betreffend den Datenschutz in der Grundsicherung für Arbeitsuchende:

1. Was ist bei der Datenerhebung von Jobcentern zu beachten?

Ebenso wie das allgemeine Datenschutzrecht sieht auch der Sozialdatenschutz vor, dass personenbezogene Daten prinzipiell beim Betroffenen zu erheben sind:

§ 67 a SGB X
(1) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben.
Daher ist es nicht zulässig, wenn das Jobcenter „ohne Not“ Kontakt zu dem Vermieter des Betroffenen aufnimmt und der Vermieter so erfährt, dass sein Mieter Leistungen nach dem SGB II bezieht (BSozG, Urt. v. 25. Jan. 2012 –B 14 AS 65/11 R -, RDV 2013, S 41 ff.).
Die finanziellen Verhältnisse sind ebenfalls grundsätzlich zunächst mit dem Betroffenen zu klären. Zu diesem Zweck können von Betroffenen Kontoauszüge grundsätzlich der letzten drei, teilweise auch der letzten sechs (z. B. bei Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, § 16c SGB II) Monate angefordert werden.
Die Aufbewahrung von Kopien ist zulässig (34. TB -2005-, 5.9.1, S. 124 ff.); anders ist die Rechtslage beim Bundespersonalausweis (Vermerk, teilgeschwärzte Kopie, 41. TB -2012- 2.1.2, S. 54 ff.).
Eine Bankauskunft, sei es über den Weg der Entbindung vom Bankgeheimnis - Einwilligung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I (dazu ausführlich 41. TB -2012-,3.3.5.1, S. 126 ff.) - oder kraft gesetzlicher Grundlage (§ 60 Abs. 2 SGB II), kommt nur in Betracht, falls der Betroffene der Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen, nicht nachkommt.

§ 60 Abs. 2 SGB II
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leitungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Ein-kommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Eine Bankauskunft ist nicht zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich, soweit der Betroffene die nötigen Informationen durch Vorlage seiner Kontoauszüge selbst zu liefern bereit ist.
Unzulässig ist prinzipiell, wenn seitens des Jobcenters in sozialen Netzwerken über den Betroffenen nachgeforscht wird. Eine solche Maßnahme braucht einen hinreichenden konkreten Anlass (näher dazu 40. TB -2011- 3.9.3, S. 119 ff.).

2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Kooperation des Jobcenters mit anderen Stellen und die Auftragsdatenverarbeitung zulässig?

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Jobcenter zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen können (§ 6 Abs. 1 S. 2 SGB II). Jobcenter und mit der Wahrnehmung beauftragte Dritte dürfen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 SGB II). Was die Datenverarbeitung im Auftrag betrifft, so ist anders als im allgemeinen Sozialdatenschutzrecht (§ 80 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 SGB X) zugelassen, dass auch bei einem nicht-öffentlichen Auftragnehmer die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfassen darf, § 51 SGB II. Diese Option bei der Speicherung im SGB II-Bereich ist von erheblicher Bedeutung hinsichtlich der Inanspruchnahme von EDV-Dienstleistern, die nämlich den gesamten Datenbestand zur Verfügung gestellt bekommen dürfen.
Was die Datenschutzkontrolle von nicht-öffentlichen Auftragnehmern betrifft, so haben sie sich nicht der Kontrolle des HDSB zu unterwerfen (wie sonst geboten: § 4 Abs. 3 HDSG), sondern zuständig ist die Datenschutzbehörde, in deren Bundesland der Auftragnehmer seinen Sitz hat, § 80 Abs. 6 S. 4 SGB X.

3. Welche Bedeutung haben die Träger der beruflicher Weiterbildung?

In der Praxis von großer Bedeutung ist der Datenaustausch zwischen Jobcentern und Trägern, die sich mit dem Thema der beruflichen Eingliederung / Qualifizierung der Betroffenen befassen.
So bestimmt etwa § 61 SGB II mit der amtlichen Überschrift „Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ Folgendes:

§ 61 SGB II
(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,...
eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Vorbild für diese Vorschrift ist der schon länger geltende § 318 SGB III, der auf dem Gebiet der Arbeitsförderung die Auskunftspflicht von Maßnahmeträgern hinsichtlich der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung regelt.

4. Ist eine Datenübermittlung seitens der Gesundheitsämter an die Jobcenter zulässig?

In jedem Fall ist eine Einwilligung (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) notwendig, soweit Gesundheitsämter ärztliche Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Betroffenen an die Jobcenter zum Inhalt ihrer Mitteilung machen (näher hierzu 39. TB -2010- 4.8.4, S. 148 ff.).
Anders als beim ärztlichen Dienst der Arbeitsverwaltung (SGB III) kommen §§ 50 SGB II, 69 SGB X als Übermittlungsbefugnisnorm nicht in Betracht, weil die kommunalen Gesundheitsämter keine SGB-Stellen (§ 35 SGB I) sind. Dass der Träger der Sozialleistung die Kommune als solche ist, ist vor dem Hintergrund des funktionalen Stellenbegriffs im Sozialdatenschutz-recht (§ 67 Abs. 9 S. 3 SGB X) irrelevant.

§ 67 SGB X
(9) Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind eine verantwortliche Stelle die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
Das gilt beispielsweise für das Jugendamt (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und die Wohngeldstelle (Wohngeldgesetz) der Kommune = SGB-Stellen, aber nicht für das kommunale Gesundheitsamt, dessen Rechtsstatus nicht im SGB, sondern im jeweiligen Landesrecht geregelt ist.

5. Dürfen die Jobcenter mit Jugend- und Ausländerämtern sowie den Polizeibehörden zusammenarbeiten?

Neben der Zusammenarbeit von Jobcentern mit Gesundheitsämtern hat in den letzten Jahren zunehmend auch die Kooperation von Jobcentern mit Jugendämtern und mittlerweile auch mit Ausländerämtern Bedeutung erlangt. Zu beiden Themen habe ich in meinen Tätigkeitsberichten bereits ausführlich Stellung genommen (40. TB – 2011- 3.9.1,S. 114 ff.; 41. TB -2012- 3.3.5.2, S. 132 ff.). Die Kooperation mit Polizeibehörden ist ebenfalls im Sozialdatenschutz geregelt (ausführlich 33. TB -2004- 5.9.2, S. 105 f.)
Quintessenz ist jeweils, dass für den Datenaustausch zwischen diesen Stellen, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, hinreichend gesetzliche Grundlagen gegeben sind.
Wichtigste Norm in diesem Kontext ist § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, der die Übermittlung für die Erfüllung von sozialen Aufgaben betrifft

§ 69 SGB X
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist.

Diese Übermittlungsbefugnis erlaubt dem Jobcenter beispielsweise, mit potentiellen, zukünftigen Arbeitgebern des Betroffenen in Kontakt zu treten, falls dies für die Aufgabenwahrnehmung des Jobcenters erforderlich ist: Insoweit muss das Jobcenter den Betroffenen nicht um Erlaubnis fragen. Dass ein konsensuales Vorgehen mit Blick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen aus datenschutzrechtlicher Sicht anzustreben ist, liegt freilich auf der Hand.

Stand: 22.01.2014

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