Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt es Werbetreibenden, neben dem eigenen Kundenstamm auch eine Vielzahl potentieller neuer Interessenten mit Werbung anzusprechen, deren Daten von Adresshändlern oder aus anderen Quellen stammen. Betroffene haben einen Anspruch darauf, Auskünfte über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Herkunft zu erhalten und können der Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke für die Zukunft widersprechen.
Persönlich adressierte Kataloge und Werbebriefe müssen immer einen Hinweis auf das bestehende Widerspruchsrecht enthalten. Bei der Neukundengewinnung, die oft über den Adresshandel erfolgt, sind Angaben über den Adresshändler bzw. die Adressquelle auf dem Werbemittel vorgeschrieben.
Der Hessische Datenschutzbeauftragte berät und unterstützt Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Ferner berät er Werbetreibende und kontrolliert bei werbenden Unternehmen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Die nachfolgend zum Download bereitgestellte Orientierungshilfe für werbetreibende Unternehmen behandelt rechtliche Fragestellungen, die in der betrieblichen Praxis gängig sind. Sie soll Werbetreibende bei der rechtssicheren Umsetzung ihrer Werbemaßnahmen unter Geltung der DS-GVO unterstützen.“