Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem heute veröffentlichtem Beschluss 1 BvR 2133/22Öffnet sich in einem neuen Fenster mehrere Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, für verfassungswidrig erklärt.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) Prof. Dr. Alexander Roßnagel begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als wichtige Maßnahme zum Schutz der Grundrechte und betont: "Nun ist der hessische Gesetzgeber aufgerufen, schnellstmöglich verfassungskonforme Regelungen zu schaffen. Ich werde diesen Prozess aufmerksam begleiten."
Die im bisherigen Gesetz vorgesehenen Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz, Mobilfunkgeräte auch engmaschig zu orten, Auskünfte von Verkehrsunternehmen über Reisen Betroffener zu fordern, verdeckte Mitarbeitende zur Aufklärung einzusetzen sowie Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an Strafverfolgungsbehörden und andere Behörden zu übermitteln, sind nicht grundsätzlich verboten. Sie können aber im Einzelfall sehr stark in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und sind daher nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Diese Begrenzungen der Handlungsbefugnisse des Verfassungsschutzes fehlen jedoch im Gesetz. Die bisherigen Regelungen gelten daher nur sehr eingeschränkt höchstens bis zum 31. Dezember 2025 fort.
Prof. Dr. Alexander Roßnagel hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren und auch vor dem Bundesverfassungsgericht zu diesen Regelungen kritisch Stellung genommen.